AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen
Bedingungen für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten, sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen. Erarbeitet von der Bundesinnung der Kraftfahrzeugtechniker und dem Fachverband der Fahrzeugindustrie Österreichs im Einvernehmen mit dem Büro für Konsumentenfragen des Bundeskanzleramtes, ARBÖ, ÖAMTC und des Vereins für Konsumenteninformation.
KOSTENVORANSCHLAG
Kostenvoranschläge werden nur aufgrund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet und ausschließlich schriftlich erstellt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird nach dem Werkstätten-Stundensatz mit 2% der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung eines Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Ein Kostenvoranschlag beinhaltet eine nach kaufmännischen und technischen Gesichtspunkten vorgenommene Detaillierung und Aufschlüsselung bei den Einzelposten Material, Arbeit, etc. Die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger KV zugrundegelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhungen und Ausführung zusätzlich notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werden.
PROBEFAHRTEN
Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten, unter Verwendung von Probefahrt- oder Überstellungskennzeichen sowie den KFZ-eigenen Kennzeichen durchzuführen.
EIGENTUMSVORBEHALT
Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragsnehmers.
LIEFERUNG
Ein vereinbarter Fertigstellungstermin ist im Auftragsschreiben festzuhalten.
Übergabe
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung bzw. Abholung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
ALTTEILE
Ersetzte Altteile, ausgenommen Tauschteile, sind vom Auftragnehmer bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin aufzubewahren und der Herausgabe kann bis zu diesem Zeitpunkt verlangt werden, andernfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen. Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.
TAUSCHAGGREGATE
Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind.
RECHT ZUR ZURÜCKBEHALTUNG DES REPARATURGEGENSTANDES
Dem Auftragnehmer steht wegen aller seiner Forderungen aus dem gegenständlichen Auftrag, insbesondere für den gemachten Aufwand oder aus dem ihm verursachten Schaden, sowie für einschlägige Materiallieferungen ein Zurückbehaltungsrecht an dem betroffenen Reparaturgegenstand des Auftraggebers zu. Dies gilt auch für Forderungen aus früheren Instandsetzungsaufträgen, soweit diese vom gleichen Auftraggeber erteilt worden sind und den gleichen Reparaturgegenstand betroffen haben. Weisungen, über den Reparaturgegenstand in bestimmter Weise zu verfügen, muss der Auftragnehmer erst nach vollständiger Bezahlung seiner Forderungen ausführen.
ABSTELLUNG von Fahrzeugen auf öffentlicher Verkehrsfläche
Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass der Reparaturgegenstand ab jenem Tag, der dem im Auftragsschreiben genannten Fertigstellungstermin folgt, vom Auftragnehmer auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellt werden kann.
BESCHRÄNKUNG DES LEISTUNGSUMFANGES
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Auf diesen Umstand ist der Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen. Vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
ZAHLUNGEN
Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungsarbeiten und verkaufte Waren hat bei Übergabe BAR oder mittels Bankomatzahlung zu erfolgen, soweit vom Auftragnehmer eine weitere Zahlung akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers. Die Verzugszinsen betragen 6% über den Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet der Auftraggeber die vereinbarten Vorauszahlungen nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten in Höhe von € 20,– und Verzugszinsen in Höhe von 6% gehen zu Lasten des Auftraggebers.